Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Etikett
§ 6.
Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer solche, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20002950
Dokumentnummer
NOR40130455
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