§ 6 Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Etikett

§ 6.

Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer solche, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20002950

Dokumentnummer

NOR40130455

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