Die Überschrift sowie Abs. 6 bis 10 sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.
Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
§ 6.
(1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.
(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die
- 1. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
- 2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
- 3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
- 4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
- 5. auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
- 2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
- 3. landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.
(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:
- 1. Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
- a) mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
- b) primärer Wetterschutz;
- c) Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
- d) Brandschutz;
- e) Lärmschutz;
- f) Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
- g) Schutz oder Sicherheit.
- 2. Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
- 3. Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
- 4. Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
- 5. Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
(6) Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:
- 1. Photovoltaikmodule10%;
- 2. Wechselrichter10%.
- Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.
(7) Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.
(8) Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der inAnlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums order in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.
(9) Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.
(10) Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mitAnlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.
Schlagworte
Lärmschutzwall, Abschlag, Bergbaustandort, Innenbereich
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
20012195
Dokumentnummer
NOR40269247
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