§ 6 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zulassung von Typen

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht

  1. 1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
  2. 2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
  3. 3. den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner
  4. 4. geeignet sind,
  1. a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder
  2. b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
  3. c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

  1. 1. die Bezeichnung der Typen,
  2. 2. die Zusammensetzung der Typen,
  3. 3. die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,
  4. 4. äußere Merkmale,
  5. 5. Gehalte an Nebenbestandteilen,
  6. 6. bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,
  7. 7. die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten
  8. 8. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033594

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