Zulassung von Typen
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht
- 1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
- 2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
- 3. den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner
- 4. geeignet sind,
- a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder
- b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
- c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:
- 1. die Bezeichnung der Typen,
- 2. die Zusammensetzung der Typen,
- 3. die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,
- 4. äußere Merkmale,
- 5. Gehalte an Nebenbestandteilen,
- 6. bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,
- 7. die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten
- 8. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR40023053
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