§ 6 COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2022

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2022

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 6.

(1) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:

  1. 1. Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
  1. a) Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
  2. b) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
  3. c) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  1. 2. Besucher und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen.

(2) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.

(3) § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 144/1990,
  3. 3. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  4. 4. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(4) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

(5) Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und eine Maske tragen.

(6) § 5 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2022

Schlagworte

Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsleistung, Pflegedienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243091

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