Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 6.
(1) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- 1. Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
- a) Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
- b) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
- c) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- 2. Besucher und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(3) § 5 Abs. 3 gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
- 1. externe Dienstleister,
- 2. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 144/1990,
- 3. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
- 4. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
- 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(4) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen.
(5) Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
(6) § 5 Abs. 8 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsleistung, Pflegedienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011838
Dokumentnummer
NOR40242821
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