§ 6 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Hygiene- und Präventionskonzept

§ 6.

(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.

(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls

  1. 1. ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
  2. 2. eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
  3. 3. Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
  4. 4. Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
  5. 5. eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts für die einzelnen Risikostufen
  1. zu enthalten.

Schlagworte

Hygienekonzept, Hygienebeauftragter, Bestellzeit

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237489

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