Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Hygiene- und Präventionskonzept
§ 6.
(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
- 1. ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
- 2. eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
- 3. Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
- 4. Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
- 5. eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts
- zu enthalten.
(3) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(4) Es ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der mehrtägigen Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.
Schlagworte
Hygienekonzept, Hygienebeauftragter, Bestellzeit
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40242533
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)