§ 6
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)