§ 6 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 6.

(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

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