§ 6 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Erhebungsstichtage

§ 6

(1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

  1. 1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
  2. 2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
  3. 3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

    ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. nach Beginn eines Semesters (Z 3) Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (§ 3 Z 5) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. des Semesters (Z 3) zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 3 ist bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten sowie bei Akademien für Sozialarbeit der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.

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