1. Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). 2. Zum Außerkrafttreten vgl. § 12 Abs. 2 BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 iVm § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021. Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Erhebungsstichtage
§ 6.
(1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
- 1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
- 2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
- 3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
- ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219164
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