§ 6
(1) Im Untersuchungsbefund muß die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen die sich aus Anlage 1 ergebenden oder gleichwertige Methoden.
(2) Für die Messung des freien Chlors und des gesamten Chlors nach der DPD-Methode Grad Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin) sind jeweils gesonderte, deutlich gekennzeichnete Meßgläser zu verwenden. Bei Verwendung von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure ist der Meßwert des freien Chlors um den Gehalt des an Isocyanurat gebundenen Chlors zur Ermittlung des freien Chlors zu vermindern, mindestens muß jedoch 0,5 mg/l mit DPD 1 oder einem gleichwertigen Reagenz nachweisbar sein.
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