§ 6
(1) Im Untersuchungsbefund muß die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen die sich aus Anlage 1 ergebenden oder gleichwertige Methoden.
(2) Für die Messung des freien Chlors und des gesamten Chlors nach der DPD-Methode ºColorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin) sind jeweils gesonderte, deutlich gekennzeichnete Meßgläser zu verwenden. Bei Verwendung von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure bzw. deren Salzen ist der Meßwert des freien Chlors um den Gehalt des an Isocyanurat gebundenen Chlors zur Ermittlung des freien Chlors zu vermindern, mindestens muß jedoch 0,5 mg/l mit DPD 1 oder einem gleichwertigen Reagenz nachweisbar sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)