§ 6 AußHV

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2004

Überlassung und Vermittlung

§ 6.

Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10007892

Dokumentnummer

NOR40056844

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