Überlassung und Vermittlung
§ 6.
Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10007892
Dokumentnummer
NOR40056844
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