Überlassung und Vermittlung
§ 6.
(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.
(2) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10007892
Dokumentnummer
NOR12089120
alte Dokumentnummer
N5199747191L
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