§ 6 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1994

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik

§ 6

(1) Für die an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik abzulegende Eignungsprüfung sind die Abs. 1 bis 5 des § 5 anzuwenden.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der

  1. 1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
  2. 2. Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
  3. 3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
  4. 4. Fähigkeit, einfache auf die Hort- und Heimpraxis bezogene Aufgaben zu lösen,
  5. 5. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.

    Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.

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