§ 6 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Kollegs an

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 6

§ 6. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 abzulegen.

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