§ 6
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung
- 1. nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;
 - 2. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;
 - 3. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Erstattungen Zinsen zu erheben sind.
 
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