§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung
- 1. nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;
- 2. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
- 4. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung der Erstattung zu treffen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Schlagworte
Kontrollgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004912
Dokumentnummer
NOR40047832
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