Aufzeichnungen bei Waffen
§ 6.
Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Aufzeichnungen gemäß § 65 Abs. 2 Z 1 AußHG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben.
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