Aufzeichnungen bei Waffen
§ 6.
Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Aufzeichnungen gemäß § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugernummer anzugeben.
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