§ 69c WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 69c.

(1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 50 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
  2. 2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
  3. 3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.

(3) § 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 50 Abs. 4 Z 2, 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(4) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

  1. 1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
  2. 2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
  3. 3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
  4. 4. in Beförderungsangelegenheiten,
  5. 5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
  6. 6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
  7. 7. in Laufbahnangelegenheiten.

(5) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014669

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