§ 69c WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 69c.

(1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden

  1. 1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
  2. 2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
  3. 3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
  4. 4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
  5. 5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter. Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(2) Beim

  1. 1. Korpskommando I,
  2. 2. Korpskommando II,
  3. 3. Korpskommando III,
  4. 4. Militärkommando Wien,
  5. 5. Kommando der Fliegerdivision und
  6. 6. Heeres-Materialamt

(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die

  1. 1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und
  2. 2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.

(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1 zulässig.
  2. 2. Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen.
  3. 3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.
  4. 4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.

(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

  1. 1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
  2. 2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
  3. 3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
  4. 4. in Beförderungsangelegenheiten,
  5. 5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
  6. 6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
  7. 7. in Laufbahnangelegenheiten.

(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067084

alte Dokumentnummer

N4199851123L

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