§ 69a
(1) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:
„(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
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