§ 69a SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 69a

(1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:

„(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

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