§ 69 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

Zu Art. 194 ZK

§ 69

Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.

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