§ 69 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 194 ZK

§ 69

§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:

  1. 1. auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,
  2. 2. Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)