§ 69 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vereinfachungsmaßnahmen

§ 69.

(1) Im Eingang oder Ausgang zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkte Waren können innerhalb der Rückbringungsfrist auch wiederholt ausgeführt und eingeführt werden.

(2) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr und für Zubehör und Betriebsmittel für Beförderungsmittel ohne Überwachung der Rückbringungsfrist und ohne Durchführung einer Zollabrechung (§ 80) zulassen. In diesem Fall ist Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a zu leisten, deren Rückzahlung bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur bis zum Ablauf des auf die Sicherheitsleistung folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051773

alte Dokumentnummer

N3199222290J

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