§ 69 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Verlängerung von Ausübungsbewilligungen

§ 69

§ 69. Die Geltungsdauer von Ausübungsbewilligungen ist auf Antrag von der Zollbehörde zu verlängern, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat, wenn die für die Bewilligung maßgebend gewesenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen fortbestehen.

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