Verstöße gegen andere Pflichten
§ 69
§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 27)
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