§ 69 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 69

Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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