§ 69 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Übergangsbestimmungen

§ 69.

(1) Wehrpflichtige, die

  1. 1. vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
  2. 2. zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

  1. 1. mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
  2. 2. zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.

(10) Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(16) Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17a) Zeitsoldaten, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die

  1. 1. Am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder
  2. 2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

  1. 1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
  2. 2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12065545

alte Dokumentnummer

N4199654846J

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