§ 69 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Übergangsbestimmungen

§ 69.

(1) Wehrpflichtige, die

  1. 1. vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
  2. 2. zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

  1. 1. mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
  2. 2. zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

  1. 1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
  2. 2. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(Anm.: Abs. 7aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.

(12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(14) Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(Anm.: Abs. 16 und 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(19) Für Wehrpflichtige, die

  1. 1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
  2. 2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
  1. ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.

(20) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(Anm.: Abs. 21 und 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

  1. 1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
  2. 2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.

(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.

(Anm.: Abs. 26 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten)

(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014652

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