Enthebung von Versichertenvertretern
§ 69.
(1) Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (dessen Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
- 1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer ausschließen;
- 2. wenn sich der Versichertenvertreter seinen Pflichten entzieht;
- 3. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
(2) Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.
(3) Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.
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