§ 69 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Enthebung von Versichertenvertretern

§ 69.

(1) Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:

  1. 1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer ausschließen;
  2. 2. wenn sich der Versichertenvertreter seinen Pflichten entzieht;
  3. 3. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.

(2) Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.

(3) Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168147

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