§ 68d MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

§ 68d.

(1) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

(2) In Fragen betreffend die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

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