§ 68d MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 68d

§ 68d. In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

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