§ 68b RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Überstellung

§ 68b

§ 68b. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 2, 11 oder 12 anderes ergibt.

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