Überstellung
§ 68b
§ 68b. Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter ändern sich, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)