§ 68b RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Überstellung

§ 68b

§ 68b. Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter ändern sich, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

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