§ 68 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 68.

(1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

  1. 1. für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder
  2. 2. einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

    begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,

  1. 1. auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder
  2. 2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
  3. 3. einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
  1. a) ohne Angabe des IBAN, oder
  2. b) ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen,

    für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt, oder

  1. 4. die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,

    begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

  1. 1. für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder
  2. 2. für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
  1. a) ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder
  2. b) trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

    begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40195775

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