§ 68.
(1) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
- 1. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes; oder
- 2. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro unterlässt
- 1. einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder
- 2. beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden
- a) vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und
- b) die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro
- 1. auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder
- 2. einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
- 3. einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers nicht bekannt gegeben hat,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.
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