Aufnahmevereinbarung
§ 68.
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Vertragspartner;
- 2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
- 3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.
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