§ 68 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufnahmevereinbarung

§ 68.

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Vertragspartner;
  2. 2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. 3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

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