Aufnahmevereinbarung
§ 68.
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Vertragspartner;
- 2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
- 3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
Schlagworte
Aufenthaltskosten
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171301
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)