§ 68 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Aufnahmevereinbarung

§ 68.

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Vertragspartner;
  2. 2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. 3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Schlagworte

Aufenthaltskosten

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171301

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