§ 68.
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118449
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