§ 68.
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 68.
Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
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