VII. Hauptstück
Von der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten I. Ausschließung der Gerichtspersonen
§ 67.
Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 22)
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030365
alte Dokumentnummer
N2197523718S
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