§ 67 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

VII. Hauptstück

Von der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten I. Ausschließung der Gerichtspersonen

§ 67.

Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 22)

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030365

alte Dokumentnummer

N2197523718S

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