§ 67 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Tarif der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für nicht dem Bund

erbrachte Leistungen

§ 67.

Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde S. 350,-- ab 1. Jänner 2002 jedoch 25,-- €.

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