Tarif der Bundesanstalt für Verkehr für nicht dem Bund erbrachte Leistungen
§ 67.
Für Leistungen der Bundesanstalt für Verkehr, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40091365
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