§ 67 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Weitergabe von Informationen

§ 67.

Das nationale Mitglied darf an Eurojust und andere nationale Mitglieder Informationen in jenem Umfang weitergeben, in dem die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen nach den geltenden österreichischen Bestimmungen und völkerrechtlichen Vereinbarungen zulässig ist.

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